in die Mitte der Fahrbahn lenkte und dort einen Moment verblieb, um A.________ zu «sperren», sowie indem er die Geschwindigkeit beim Überholen erhöhte und ein rechtzeitiges Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges verhinderte, die Verkehrsregeln grob verletzt zu haben (pag. 1937 f.). Bei letzterem Anklagevorwurf entfällt nachdem von der Kammer erstellten Sachverhalt der Vorwurf des Verunmöglichen des rechtzeitigen Wiedereinbiegens des überholenden Fahrzeuges. Diesbezüglich bleibt zu prüfen, ob nicht bereits das erwiesene Beschleunigen und dadurch Erschweren des Überholmanö-