_ in Bezug auf die Unfallfolgen sind nicht erfüllt. So ist insbesondere der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den eingetreten Erfolgen (Tod und Verletzungen) und dem Verhalten von B.________ nicht nachweisbar. B.________ musste aufgrund seines Verhaltens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen, dass A.________ ein solch gefährliches Überholmanöver durchziehen würde. Dazu kann auf die vorhergehenden Begründung zum Thema eventualvorsätzliche Tötung verwiesen werden (oben Ziff. III.14.3.2). Es kann somit kein Schuldspruch von B.________ wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von R.___