Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören die Voraussehbarkeit des Erfolges und dessen Vermeidbarkeit (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 99 zu Art. 12 StGB). Der Täter, der Sorgfaltspflichten verletzt, kann nur für solche Erfolge haften, in deren Eintritt sich das unerlaubte Risiko verwirklicht hat (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 117 zu Art. 12 StGB). Die Voraussetzungen für eine fahrlässige Täterschaft von B.________ in Bezug auf die Unfallfolgen sind nicht erfüllt.