O., N. 21 vor Art. 24 StGB). Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt damit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht adäquat kausal verursacht hat. Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören die Voraussehbarkeit des Erfolges und dessen Vermeidbarkeit (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.