54 15. Zur fahrlässigen Tatbegehung und Gefährdung des Lebens durch B.________ Ist ein (Eventual-)Vorsatz in Bezug auf die Haupttat nicht nachweisbar, bleibt für eine «Beteiligung» nur die fahrlässige Täterschaft (Art. 12 Abs. 3 StGB), welche überwiegend als fahrlässige Nebentäterschaft («auteurs directs juxtaposés») bezeichnet wird (MARC FORSTER, a.a.O., N. 21 vor Art.