Aufgrund der Umstände kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Der Erfolg drängte sich ihm nicht als derart wahrscheinlich auf, dass sein Verhalten nur als dessen Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Der Eventualvorsatz von B.________ auf Tötung ist klar zu verneinen. Er ist nicht Mittäter von A.________. Vom Vorwurf der (versuchten) vorsätzlichen Tötung ist er freizusprechen. Es verbleibt die Prüfung der Eventualanklage auf fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) resp. einfache und schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) (vgl. pag. 1935).