___ eingelassen. Dieses beinhaltete abgesehen vom zum Unfall führenden Überholen durch A.________ jedoch keine waghalsigen Manöver bei übersetzten Geschwindigkeiten, wie dies zum Beispiel im Fall Gelfingen gegeben war. B.________ wusste zwar, dass A.________ ihn überholen wollte, dass dieser dies auf eine solch gefährliche Weise tun würde, war für ihn allerdings nicht absehbar. Aus dem Verhalten von B.________ lässt sich nicht schliessen, dass er sich gegen das geschützte Rechtsgut des Lebens entschieden hat. Aufgrund der Umstände kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden.