_ ein Eventualvorsatz auf Tötung zu bejahen ist. Denn jeder Mittäter haftet nur für seinen eigenen Vorsatz. B.________ sagte, er habe nicht damit gerechnet, dass so etwas passiere (pag. 793 Z. 188 ff.). Er könne nichts dafür, dass A.________ so gefahren sei (pag. 873 Z. 32). Es habe nicht in seiner Macht gestanden zu verhindern, dass A.________ so fahre (pag. 2448 Z. 10 f.). Es ist zu prüfen, ob er sich aufgrund der Umstände tatsächlich auf einen fehlenden Vorsatz berufen kann. B.________ kannte die örtlichen Gegebenheiten und die Gefährlichkeit eines Überholmanövers an dieser Stelle genauso wie A.________. Er wusste, dass dies zu einem tödlichen Verkehrsunfall führen könnte.