Sie war davon ausgegangen, dass B.________ seine Geschwindigkeit auf 70 km/h erhöhte und die Lücke zum vor ihm fahrenden roten Auto schloss, so dass A.________, der innert Sekunden handeln musste, gezwungen war, zu beschleunigen und auch noch das rote Auto zu überholen (vgl. pag. 2825 ff., S. 113 ff. der Urteilsbegründung). Wie oben ausgeführt, hält die Kammer diesen Sachverhalt nicht für erwiesen. Die Staatsanwaltschaft hingegen erachtete in ihrer Anklageschrift die Teilnahme von B.________ am Kräftemessen bzw. «Rennen» als massgebend für das tödliche Überholmanöver von A.__