__ verursachte eventualvorsätzlich den Tod von R.________. Ab dem Moment, indem er den Gegenverkehr und die Fussgänger sehen konnte, vermochte er den Unfall nicht mehr zu vermeiden und konnte dessen Ausgang nicht beeinflussen. Sein Fahrzeug schleuderte unkontrolliert zunächst gegen das Fahrzeug von E.________ und dann in die Familie R.________ auf dem Trottoir. Selbst bei einem Wegdenken des Todes von R.________ müsste hier in Bezug auf sämtliche, sich in der Gefahrenzone befindlichen Personen ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden.