52 schleunigung fundamentalste Verkehrsregeln ausser Acht. Bereits zuvor hatte er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten und gegenüber B.________ keinen genügenden Abstand eingehalten. Die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt, bestand die Tathandlung von A.________ nicht in einer kurzen Unaufmerksamkeit. Vielmehr handelte er völlig bedenken- und verantwortungslos.