Sein eingegangenes Risiko mit einem Überholmanöver innerorts zu Ladenöffnungszeiten mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung bei unübersichtlichem Strassenverlauf war äusserst hoch. Es war ihm gemäss dem DTC-Zusatzgutachten vom 3. November 2015 gänzlich unmöglich, auf ein entgegenkommendes Fahrzeug oder auf Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen reagieren zu können (pag. 2198). A.________ liess mit seinem gefährlichen Überholmanöver und der starken Be-