Die naheliegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalles war für ihn, wie auch für jeden anderen Verkehrsteilnehmer, erkennbar. Er war Neulenker mit wenig Fahrpraxis und mit einem leistungsstarken Auto unterwegs, das er erst wenige Wochen zuvor eingelöst hatte. Er konnte keinesfalls darauf vertrauen, in dieser Situation einen Unfall mit Fahrgeschicklichkeit abwenden zu können. A.________ wusste um die Gefährlichkeit seines Handelns. Zu prüfen ist sodann das Willenselement des Vorsatzes. A.________ wollte die Unfallfolgen nicht.