Er kannte zudem das Tempolimit, die Gefährlichkeit von Überholmanövern und die möglichen schwerwiegenden Folgen eines Verkehrsunfalles. A.________ überholte auf der kurzen Geraden nach der Verzweigung Aarbergstrasse drei Fahrzeuge mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 43 km/h. Die sichtbare Strecke für das Überholmanöver war völlig ungenügend, um bei Gegenverkehr oder Fussgängern beim Fussgängerstreifen rechtzeitig reagieren zu können. Die naheliegende Möglichkeit eines Verkehrsunfalles war für ihn, wie auch für jeden anderen Verkehrsteilnehmer, erkennbar.