b SVG), wurde von keinem der beiden Beschuldigten erreicht. Ein nicht bewilligtes Autorennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist gegeben, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent ein Kräftemessen bezüglich fahrerischem Können und Leistungsstärke des Fahrzeuges bei stark übersetzter Geschwindigkeit vereinbaren (Urteil der 1. Strafkammer SK 14 306 vom 25. Juni 2015 mit Hinweisen auf BGE 130 IV 58 E. 3 und 9.1.1; GERHARD FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2013, S. 366;