Diese finden auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung und wären möglicherweise, auch wenn sie zum Tatzeitpunkt bereits in Kraft gewesen wären, nicht erfüllt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h bei geltender allgemeiner Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die zwingend zur Annahme einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung führt (Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG), wurde von keinem der beiden Beschuldigten erreicht.