den. Gerade aufgrund der markanten Unterschiede zu anderen Fällen, sind nach Ansicht der Kammer in diesem Fall die stigmatisierten Begriffe «Raser» und «Rennen» zu vermeiden. Denn diese nehmen im juristischen Kontext Bezug auf die per 1. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sogenannte «Raserstrafnorm»). Diese finden auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung und wären möglicherweise, auch wenn sie zum Tatzeitpunkt bereits in Kraft gewesen wären, nicht erfüllt.