Im Fall Gelfingen rasten zwei Lenker mit einer Geschwindigkeit von je 120-140 km/h in das Dorf hinein. In BGE 133 IV 9 (Fall Muri/Wohlen) ereignete sich das Überholmanöver mit Unfallfolge auf einer geraden übersichtlichen Strecke. Die Unfälle in Schönenwerd, Gelfingen und Muri/Wohlen ereigneten sich allesamt nachts und der Sachverhalt des Urteils 6B_168/2010 (Fall Büetingen) geschah ausserorts. Einen Vergleichsfall, der dem vorliegenden so ähnlich ist, dass sich eine gleiche Beurteilung aufdrängen würde, gibt es also nicht. Es muss unabhängig von anderen Fällen und unter Anwendung der oben geschilderten Kriterien eine Einzelprüfung vorgenommen wer-