Gerade die letzten zwei Sachverhalte, aber auch der Fall Schönenwerd und die von der Vorinstanz geschilderten Fälle sind dem vorliegenden nicht ähnlich. Ein Vergleich ist kaum möglich bzw. einzig in Bezug auf die vorhandenen ganz markanten Unterschiede. Sowohl im Fall Schönenwerd als auch in BGE 130 IV 58 (Fall Gelfingen oder «VW Corrado-Fall») war dem Unfallgeschehen eine längere Fahrt mit massiv übersetzten Geschwindigkeiten mehrerer Lenker, gegenseitigen Überholmanövern und zu geringen Abständen vorangegangen. Im Fall Gelfingen rasten zwei Lenker mit einer Geschwindigkeit von je 120-140 km/h in das Dorf hinein.