14.2 Referenzsachverhalte Die Vorinstanz zitierte in ihrer Urteilsbegründung drei Bundesgerichtsentscheide (BGE 130 IV 58, BGE 133 IV 9 und Urteil 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010), die sich zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Bereiche des Strassenverkehrsrechts äussern. Sie war der Ansicht, in diesen drei Entscheiden würden sich ähnliche Referenzsachverhalte in Bezug auf den vorliegenden Fall finden (pag. 2816 ff, S. 104 ff. der Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von verschiedenen Parteien auf weitere sogenannte «Raser»-Fälle hingewiesen.