49 plant bzw. initiiert. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (MARC FORSTER, a.a.O., N. 13 vor Art. 24 StGB). Der Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes (BGE 118 IV 227 E. 5 d.cc). 14.2 Referenzsachverhalte