Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht mitgewirkt zu haben. Es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seiner Mittäter aneignet (vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 vor Art. 24 StGB). Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent ge-