Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft (Eventual-)Vorsatz und einen gemeinsamen (eventual-)vorsätzlichen Tatentschluss voraus, welcher auch bloss konkludent bekundet werden kann. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht mitgewirkt zu haben.