Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5, 6B_617/2013 vom 4. April 2014, 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.3, 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.