Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5, 6B_617/2013 vom 4. April 2014, 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.3, 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3).