Eine (eventual-) vorsätzliche Tötung geht einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vor (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 59 zu Art. 129 StGB). Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens ist erfüllt, wenn jemand einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Subjektiv ist ein direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten.