Die Kammer sieht trotz Kritik der Lehre (vgl. z.B. NIGGLI/MAEDER, Eventualvorsatz und Taterfolg, AJP 2016 589 ff.) keinen Anlass, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. In Bezug auf eine Tötung ist zu beachten, dass eine fahrlässige Tötung eine Maximalstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (vgl. Art. 117 StGB), während die Minimalstrafe für eine (eventual-) vorsätzliche Tötung bei fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt (vgl. Art. 111 StGB). Aus diesem Grund hat die Prüfung, ob von Eventualvorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist, besonders vorsichtig zu erfolgen. Eine (eventual-) vorsätzliche Tötung geht einer Gefährdung des Lebens im Sinne von Art.