Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Verkehrsunfällen daher nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Lenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hielt mit Hinweis auf die in der Lehre geäusserte Kritik an dieser Rechtsprechung fest (Urteil 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.3; Bemerkungen dazu: GUN- HILD GODENZI, forumpoenale 6/2010 S. 332 ff.; ANDREAS A. ROTH, Strassenverkehr 2/2011 S. 49 f.; ROTH/FIOLKA, Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012 S. 380).