Ein riskant fahrender Lenker kann durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum Opfer werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64 f.). Bei Strassenverkehrsunfällen kann im Übrigen nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen In-