Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser Schluss gezogen werden kann, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen). Ein riskant fahrender Lenker kann durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum Opfer werden.