Das Bundesgericht hat für diese Abgrenzung insbesondere in Bezug auf Verletzungsund Todesfolgen im Strassenverkehr eine konstante Rechtsprechung geschaffen. Diese wurde insbesondere im Urteil 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 festgehalten (E. 3.2; «Fall Schönenwerd»): Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).