Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Hier ist die Rede vom sogenannten Eventualvorsatz. Die Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit kann schwierig sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand den möglichen Eintritt des verpönten Erfolgs zwar erkennt, jedoch darauf vertraut, dass ein solcher ausbleibt. Das Bundesgericht hat für diese Abgrenzung insbesondere in Bezug auf Verletzungsund Todesfolgen im Strassenverkehr eine konstante Rechtsprechung geschaffen.