47 an dieser Stelle einige verkürzte Wiederholungen gemacht. Zudem werden wenige Ergänzungen angefügt. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Als Tathandlung genügt jedes Setzen der Ursache, die zum Tod eines Menschen führt (Kausalzusammenhang). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg (hier der Tod) trotz des beim Täter vorhandenen subjektiven Tatbestandes nicht ein, liegt ein Versuch vor (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.