Offensichtlich ist hingegen, dass B.________ durch seine vorhergehende Fahrweise A.________, von dem er die selbstüberschätzende Fahrweise kannte, bewusst provozierte. Ob er deshalb damit rechnen musste, dass A.________ mit mindestens 93 km/h fahren und sein Überholmanöver trotz Unübersichtlichkeit nicht abbrechen würde, stellt eine Rechtsfrage dar, die noch zu prüfen sein wird. III. Rechtliche Würdigung