_, der A.________ nicht überholen lassen wollte, beschleunigte daher seinerseits, als er A.________ neben sich bemerkte. A.________ hätte allerdings bei einer vernünftigen Beschleunigung und anschliessendem leichtem Abbremsen vor B.________ wieder auf die rechte Fahrbahn einbiegen oder allenfalls sein Überholmanöver überhaupt abbrechen können. Die Kammer erachtet daher das Verhalten von B.________ während des Überholmanövers von A.________ nicht als direkt ursächlich für die Fortsetzung des Überholens durch A.________, was schliesslich zum Unfall geführt hat. Offensichtlich ist hingegen, dass B.______