Die Kammer geht in weiten Teilen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus, allerdings mit folgenden grundlegenden Abweichungen: A.________ überholte O.________ erst nach den Verkehrsinseln bei der Verzweigung Aarbergstrasse. Er bog danach nicht wieder auf die rechte Fahrspur ein, sondern blieb links und überholte im Anschluss in einem Zug B.________ und das unbekannte rote Auto in grossem Tempo. B.________ konnte somit A.________ im Bereich der Verkehrsinseln nicht direkt durch langsames Fahren blockieren bzw. provozieren, da sich in diesem Zeitpunkt noch das Fahrzeug von O.________ dazwischen befand.