351). Beide Beschuldigten kannten die gefahrene Strecke sehr gut. Sie hielten das Überholmanöver beide für gefährlich. So sagte B.________ in seiner Einvernahme am Unfalltag, er habe gedacht, dass es gefährlich sei. A.________ habe die entgegenkommenden Fahrzeuge aufgrund der Kurve und der Unübersichtlichkeit nicht erkennen können (pag. 765 Z. 77 f.). Auch A.________ selbst fragte sich im Nachhinein, welcher Mensch dort überhole (pag. 2462 Z. 41). 13.7 Erstellter Sachverhalt Die Kammer geht in weiten Teilen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt aus, allerdings mit folgenden grundlegenden Abweichungen: A.____