793 Z. 167 f.). B.________ wusste folglich bereits zu Beginn der Fahrt, dass ihn A.________ überholen will und wollte das nicht einfach so zulassen. Er war sich auch bewusst, dass insbesondere sein in die Mitte der Fahrbahn Lenken auf Höhe der Garage AA.________ auf A.________ eine provozierende Wirkung haben würde (vgl. pag. 2457 Z. 2 f.). Die Absichten von A.________ müssen in erster Linie aus den Umständen und den Aussagen von B.________ hergeleitet werden. Denn er selbst vermag sich nicht an die Fahrt zu erinnern und kann sich sein Handeln nicht erklären.