Dass er sich insgesamt nicht korrekt verhalten hatte, hat er schliesslich im Strafverfahren eingestanden. Auch aus dem Kontext des Nachrichtenwechsels und den Aussagen von AI.________ erschliesst sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass sich B.________ bei dieser Äusserung auf sein Fahrverhalten während des Überholmanövers von A.________ bezog oder dass diese Nachricht gar aufzeigen sollte, dass sich die beiden ein «Rennen» geliefert hätten. Es ist somit festzustellen, dass A.________, der zuvor bereits O.________ überholt hatte und sich auf der linken Fahrspur befand, auf Höhe der Metzgerei AC.