Der Beweis, dass B.________ die Lücke zum vor ihm fahrenden Fahrzeug schloss und dadurch A.________ ein Wiedereinbiegen verunmöglichte, lässt sich nicht erbringen. Erwiesen ist einzig, dass B.________ über 50 km/h beschleunigte. Dass B.________ nicht exzessiv beschleunigt hat und auch nicht sehr schnell gefahren sein kann, ergibt sich auch aus der konstanten Behauptung von ihm und N.________, wonach sie den Unfall selber wegen der Kurve nicht gesehen haben. Als sie Sicht auf die Unfallstelle gehabt hätten, hätten sich die Fahrzeuge bereits in ihrer Endposition befunden.