43 13.5.5 Gesamtwürdigung des Verhaltens von B.________ während des Überholmanövers von A.________ Die Vorinstanz ging von einer von B.________ gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h und einem Abstand von 30 Metern zum roten Auto zu Beginn des Überholmanövers von A.________ aus. Sie nahm anhand dieser Parameter und der Distanzen selbst eine Berechnung vor (pag. 2799, S. 80 der Urteilsbegründung). Sie gelangte zum Schluss, B.________ sei mit seiner gefahrenen Geschwindigkeit von 70 km/h bei Kurvenbeginn gerade direkt hinter dem roten Auto gewesen.