Wie gross der Abstand von B.________ zum roten Fahrzeug genau war, lässt sich anhand der vorhandenen Beweise nicht objektivieren. B.________ machte Schätzungen, wobei er die Distanz von 30 bis 40 Metern schliesslich auf 100 Meter erhöhte. Unter Berücksichtigung, dass die Strecke ab der Metzgerei AC.________, wo A.________ begann, B.________ zu überholen, bis zur Unfallstelle rund 197 Meter beträgt (vgl. pag. 2222), erweist sich ein Abstand von 100 Metern als nicht plausibel. 30 bis 40 Meter sind schon deutlich wahrscheinlicher. Festlegen lässt sich die Distanz jedoch nicht.