_ hätten das Unfallgeschehen möglicherweise nicht gesehen, da ihnen das rote Auto und die Rechtsbiegung die Sicht verdeckt haben könnten. Diese Betrachtung erscheint der Kammer nicht plausibel. Wenn ihnen die Rechtsbiegung der Strasse die Sicht auf die Unfallstelle genommen hat, haben sie sich eben noch nicht in Sichtweite zur Unfallstelle befunden. Mangels anderer Beweise muss vorliegend gestützt auf die glaubhaften Aussagen von N.________ und B.________ davon ausgegangen werden, dass sie sich im Unfallzeitpunkt noch ausser Sichtweite zum Unfallort befanden. Die Aussagen von E.________ und AH.________, die aus der anderen Fahrtrichtung entgegen kamen und einzig den BMW von A._____