, 2456 Z. 18). Die Vorinstanz ermittelte als Sichtdistanz auf den Unfallort ungefähr 88 Meter (pag. 2795 mit Verweis auf Punkt E bei der Liegenschaft Hauptstrasse 71 auf pag. 2220 und 2222). Sie kam zu dieser Distanz aufgrund einer Google Street View Ansicht und liess die Distanz des nach Google Street View festgelegten Punktes vom Unfalltechnischen Dienst bemessen (vgl. pag. 2216 ff.). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, B.________ habe sich im Unfallzeitpunkt bereits in Sichtdistanz zur Unfallstelle befunden. B.________ und N.________ hätten das Unfallgeschehen möglicherweise nicht gesehen, da ihnen das rote Auto und die Rechtsbiegung die Sicht verdeckt haben könnten.