2454 Z. 15, 2455 Z. 32). Nachdem Überholen habe A.________ genügend Zeit gehabt, um wiedereinzubiegen (pag. 2458 Z. 6). Die übereinstimmenden und konstanten Aussagen von N.________ und B.________, wonach sie den Unfall nicht gesehen haben, erscheinen glaubhaft. O.________, die hinter B.________ fuhr, hat entgegen dem, was gewisse protokollierte Aussage glauben liessen, den Unfall nicht gesehen. Sie stellte dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar (pag. 2488 Z. 22 ff.). Es ist somit nachvollziehbar, dass B.________ auf Vorhalt, die ihnen nachfolgende O.________ habe den Unfall gesehen, Unglauben äusserte (pag. 780 Z. 88 ff., 2456 Z. 18).