Bei diesen Aussagen blieb B.________ auch als Beschuldigter, als er sich in andern Punkten selbst belastete. In seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2011 sagte er, A.________ hätte vor ihm wieder auf seine Fahrspur kommen können. Der Abstand zwischen ihm und dem roten Auto sei gross genug gewesen (pag. 779 Z. 46 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung am 30. Dezember 2011 präzisierte er, im Moment schätze er die Distanz zum roten Auto während des Überholens von A.________ auf zirka 100 Meter und nicht 40 Meter. Denn auf der Autofahrt nach Biel hätten ihm die Polizisten gesagt, dass der Abstand zwischen den Pfosten auf der Autobahn ca. 50 Meter betragen würden