655 Z. 118 ff.). Zu beachten ist bei diesen Aussagen, das die Antwort jeweils bereits in der Frage vorformuliert wurde. Zudem war die Position von Q.________ nicht geeignet, eine so eindeutige Beobachtung zu machen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte er diese Aussage sodann auch insofern, als er sagte, dies sei sein Eindruck gewesen, weil er die Situation des Nicht-Hereinlassens vom Autofahren kenne (pag. 2481 Z. 21 f.). P.________ und O.________ äusserten beide ihre Verwunderung und ihr Unverständnis über das