Die von der Vorinstanz gestützt auf die freie Schätzung von B.________ angenommenen 70 km/h sind zwar plausibel, aber eben nicht objektivierbar. Die genaue von B.________ gefahrene Geschwindigkeit muss daher offengelassen werden. Immerhin ist anhand der anfänglich wiederholten selbstbelastenden Aussagen von B.________ klar davon auszugehen, dass es sich um eine Geschwindigkeit über dem erlaubten Tempolimit von 50 km/h gehandelt hat. Durch die Beschleunigung von B.________ während des Überholvorgangs wurde der Überholweg von A.________ mit Sicherheit verlängert. 13.5.4 Abstand von B._