Danach sei das überholende Auto weitergefahren. Sie seien nicht bis zur Kurve bei der Garage AD.________ nebeneinander gefahren, sondern nur eine relativ kurze Strecke (pag. 2473 Z. 30 ff.). Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 2278, S. 66 der Urteilsbegründung) sagte P.________ nie direkt, das helle Auto sei in der Kurve auf gleicher Höhe wie das schwarze gewesen. Vielmehr äusserte sie eine solche Vermutung aufgrund der gesehenen Bremslichter. Sie widersprach dann dieser Vermutung in ihrer letzten Einvernahme wieder. Zu beachten ist, dass P.________ das Geschehen nach der Metzgerei AC.________ von hinten beobachtete.