Die Zeugin P.________ hat wiederholt ausgesagt, das helle Fahrzeug sei ihrer Meinung nach normal bzw. nicht zu schnell gefahren (pag. 715 Z. 19 f., 732 Z. 73 ff.). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte P.________, sie gehe davon aus, dass das helle Auto dann beschleunigt haben müsse, weil es oben in der Kurve auf gleicher Höhe wie das schwarze Fahrzeug gewesen sei. Sie habe ja die Bremslichter von drei Fahrzeugen gesehen (pag. 732 Z. 76 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie, die beiden Autos seien einen Moment parallel gefahren. Sie könne nicht sagen wie lange. Danach sei das überholende Auto weitergefahren.